Jahreshauptversammlung
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Einladung zur Jahresmitgliederversammlung 2023

Sehr geehrte Vereinsmitglieder,
hiermit laden wir ein zu unserer Jahresmitgliederversammlung 2023 am
Dienstag, den 09. Mai 2023 um 19:00 Uhr ins Jochen-Klepper Haus, Bremer Straße 28 in Oldenburg.
Der Vorstand freut sich, dass wir die neuen Baudezernentin der Stadt Oldenburg, Frau Schacht auf unserer Jahreshauptversammlung begrüßen dürfen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Gedenken an unsere verstorbenen Mitglieder
4. Impulsvortrag von Frau Christine-Petra Schacht mit Austausch
5. Jahresbericht 2020 des Vorstandes mit Aussprache
6. Bericht der Kassenwartin
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Entlastung des Vorstandes
9. Wahlen
• Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r
• 2. Kassenwart/in
• 2. Schriftführer/in
• Beiratsmitglieder
• Kassenprüfer/innen
10. Satzungsänderung - Beschluss über die Neufassung der Vereinssatzung *
(Der Satzungsentwurf ist in der Anlage beigefügt)
11. Anträge
12. Verschiedenes
Anträge zur Jahresmitgliederversammlung sind schriftlich bei der Geschäftsstelle: Helmsweg 47, 26135 Oldenburg, einzureichen.
Der Vorstand
Satzungsentwurf
Das Finanzamt Oldenburg hat uns darauf hingewiesen, dass unsere Vereinssatzung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der in § 2 Nr.1 der Satzung genannte Zweck „Wahrnehmung der allgemeinen kommunalen und kulturellen Interessen des Stadtteils“ entspreche nicht den in § 52 Abgabenordnung aufgeführten Zwecken. Ferner seien die in § 2 Nr.2 der Satzung gemachten Angaben zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu ergänzen. In § 2 Nr. 3 müsse nach „ausschließlich“ das Wort „unmittelbar“ ergänzt werden. § 15 sei entbehrlich, da dazu schon Festlegungen in § 2 Nr. 5 getroffen worden sein. Unsere Vereinssatzung ist auf der Vereinshomepage abrufbar.
Die Mustersatzung, die uns das Finanzamt zur Verfügung gestellt hat, haben wir um Regelungen aus unserer bisherigen Satzung ergänzt. Ferner haben wir die Hinweise des Finanzamts aufgenommen. Der nachstehende Entwurf ist mit dem Finanzamt abgestimmt. Die Hinweise des Finanzamts sind durch Fettdruck hervorgehoben.
Der Vorstand schlägt der Versammlung vor, die Satzung wie folgt neu zu beschließen:
Bürger - und Gartenbauverein Osternburg-Dammtor e.V. gegr. 1859
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bürger- und Gartenbauverein Osternburg-Dammtor e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
3. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 2227 beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Stadtoldenburger Bürgervereine.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Ortsverschönerung, ferner die Pflege und Förderung von Naturschutz und Umweltschutz im Stadtteil Osternburg.
2. Der Satzungszweck wird durch die Durchführung von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Feiern verwirklicht, ferner dadurch, dass die allgemeinen
kommunalen und kulturellen Interessen des Stadtteils Osternburg und die Anliegen seiner Bürgerinnen und Bürger gegenüber Verwaltung und Rat der Stadt Oldenburg sowie anderen Institutionen vertreten werden sowie durch die Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Fahrten und Reisen, durch Pflanzaktionen und die Prämierung von privaten Gärten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen
hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Für Mitglieder unter 26 Jahren gilt ein ermäßigter Beitrag; dieser beträgt ein Viertel des regulären Mitgliedsbeitrages.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres endet oder wenn das Mitglied erst während des Geschäftsjahres eintritt.
5. Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedern ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassenwart
f) dem stellvertretenden Kassenwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, wobei jeweils der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftführer in den Jahren mit gerader Endziffer und der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftführer in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt werden.
2. Das jeweils zur Wahl stehende Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied in dieser Funktion gewählt ist, längstens jedoch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Ehrenmitglieder haben das Recht an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
6. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein nicht mit mehr als 1.000.00 € belasten, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt. Die Vollmacht des 2.
Vorsitzenden gilt jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000.00 € belasten und für
Dienstverträge, ist ein Beschluss des Vorstandes gemäß § 26 BGB notwendig.
7. Dem Vorstand obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
8. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
§ 10 Der Beirat
1. Zur Unterstützung des unter § 6 a genannten Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt.
2. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Beirates werden für drei Jahre gewählt.
3. Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende lädt zu gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Beirat schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich ein. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
4. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- und Beiratsmitglieder, davon mindestens drei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
§ 11 Die Kassenprüfung
Die Kassenprüfung ist jeweils von zwei Kassenprüfern vorzunehmen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, einmal jährlich die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahrs, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Schriftführer geführt. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Pressevertreter zulassen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
7. Die Wahl des Vorstandes, des Beirates sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist die Einzelwahl erforderlich. Für die Wahl der Beiratsmitglieder, Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann; ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
8. Änderungen der Satzung erfolgen durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei der Einladung sind die Änderungen mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Beschlüsse und Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg, die es ausschließlich und unmittelbar
für die Förderung einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung im Stadtteil Osternburg zu verwenden hat.

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Auf unseren Fahrten / Veranstaltungen werden evtl. Fotos und/oder Videos aufgenommen, die auf den Internetseiten, in den Schaukästen, Flyern des Bürger- und Gartenbauverein Osternburg-Dammtor e.V. und in der Presse veröffentlicht werden können. Falls Sie hiermit nicht einverstanden sind, teilen Sie es uns bitte möglichst vor der Veranstaltung mit. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit jederzeit zu widersprechen, auch nachträglich.
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